Erscheinen PsychKG-Unterbringungen eigentlich im Polizeilichen Führungszeugnis?

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob Zwangsunterbringungen im Psychiatrischen Krankenhaus nach PsychKG zu einem Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis führen.

Die Antwort ist: PsychKG Unterbringungen erscheinen nicht im Führungszeugnis.

Bei meiner Recherche habe ich aber nun endlich verstanden, warum sich dies Gerücht so hartnäckig hält.

Es gibt vier Arten von Führungszeugnissen:

  1. Das Privatführungszeugnis: Das ist das Führungszeugnis, das Privatpersonen beantragen und zum Beispiel ihrem Arbeitgeber bei der Einstellung vorlegen. Hier werden Straftaten einer bestimmten Schwere eingetragen.
  2. Das Behördenführungszeugnis: Dies dient zur Vorlage vor Behörden, hier werden zusätzlich zu den strafgerichtlichen Entscheidungen auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf einer Gewerbeerlaubnis, eingetragen.
  3. Das Erweiterte Führungszeugnis: Dies brauchen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen, zum Beispiel in Schulen oder Sportvereien.
  4. Das Europäische Führungszeugnis: Wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der EU erteilt und gibt auch Auskunft darüber, ob diese Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.
    (Quelle: Bundesjustizamt)

Die Sorge:

Es gibt eine weit verbreitete Sorge, dass Psych KG-Unterbringungen im Behördenführungszeugnis erscheinen, und damit einer Verbeamtung im Wege stehen. Diese Sorge haben also vor allem Lehrer, Mitarbeiter im Rettungsdienst, der Feuerwehr und der Polizei, die mal durch welche verfahrene Situation auch immer per PsychKG untergebracht worden sind. Das kann ja schon passieren, wenn man mal betrunken mit 2 Promille randaliert hat und für eine freiwillige Entgiftung nicht zustimmungsfähig war.

In umgangssprachlichen Zusammenfassungen, wie in dieser Erklärung des Bundesjustizministeriums, heißt es, dass in einem Behördenführungszeugnis auch „gerichtlich angeordnete Unterbringungen in einer psychiatrischen Anstalt“ aufgeführt werden können. Das ist sicher die Quelle der Verunsicherung.

Was genau erscheint tatsächlich im Führungszeugnis?

Es gilt auch hier mal wieder: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung…“. Der Inhalt des Führungszeugnisses ist natürlich genau festgelegt, und zwar im §32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).

Hier wird unter Punkt 3 Abs. 1 explizit aufgeführt, dass “Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist” ins behördliche Führungszeugnis kommen.

Und das sind eben nicht PsychKG Unterbringen, sondern nur Unterbringungen in Forensischen psychiatrischen Kliniken nach §63 oder §64 StGB.

Entwarnung

PsychKG Unterbringen werden hier gerade nicht aufgeführt. Sie erscheinen also weder im normalen Führungszeugnis, noch im Behördlichen Führungszeugnis, noch im Erweiterten Führungszeugnis.

Gut so.

Zeitliche Befristung der Unterbringung nach §63 StGB

Eickelborn
Das Foto zeigt einen nicht zu Ende gebauten Zaun der Forensischen Klinik in Eickelborn. Copyright by psychiatrietogo, under a creative commons licence.

Hat jemand eine erhebliche Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen, verhängt das Gericht keine Haftstrafe (keine Strafe ohne Schuld; keine Schuld bei Schuldunfähigkeit), sondern es weist den psychisch kranken Straftäter in eine forensische Klinik ein.

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Was passiert eigentlich, wenn ich als Zeuge einer Ladung zu Gericht nicht folge?

Wenn man als Zeuge zu einer Gerichtsverhandlung geladen wird, dann muss man dort auch erscheinen. Ausnahmen gibt es nur, wenn man eine schwere Krankheit hat, die man nachweisen kann, und die verhindert, dass man zu Gericht kommt, oder wenn man z.B. weit weg im Urlaub ist. Aber dann muss man das vorher dem Gericht mitteilen. Und das Gericht muss diese Ausnahme akzeptieren.

Was gar nicht geht, ist einfach nicht zu kommen. Dann stellt das Gericht nämlich fest, dass man zwar ordnungsgemäß geladen wurde, aber nicht gekommen ist. Und verhängt oftmals ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 bis 250 Euro. Zuzüglich der dem Gericht durch die Zeitverzögerung entstandenen Kosten. Und manchmal entscheidet es, den Zeugen beim nächsten Verhandlungstag einfach polizeilich vorführen zu lassen. Dann klingelt morgens so gegen 6:00 ein Polizeibeamter an der Haustür des Zeugen und nimmt ihn mit ins Polizeigewahrsam. Von dort aus geht es dann so gegen 9:00 oder später ins Gericht. Dann ist der Zeuge da.

Wenn er nun keinen plausiblen Grund angeben kann, warum er beim letzten Mal nicht erschienen ist, dann wird das Ordnungsgeld fällig und auch eingetrieben.

Neulich habe ich mal eine Erklärung gehört, in der der Zeuge den Polizeibeamten, der ihn vorgeführt hat, „Busfahrer“ genannt hat. Das wirkt dann als Entschuldigung insgesamt nicht so überzeugend…

Schredderst Du Deine handschriftlichen Notizen, nachdem Du ein Gutachten diktiert hast?

Wenn ich als psychiatrischer Gutachter einen Probanden für ein Gutachten exploriere, mache ich mir während der Exploration handschriftliche Notizen. Nachdem ich mit der Exploration fertig bin, diktiere ich das Gutachten, korrigiere es und schicke es ab. Die handschriftlichen Notizen brauche ich dann nicht mehr. Was mache ich dann mit den handschriftlichen Notizen? Letzte Woche war ich Sachverständiger in einem Strafverfahren am Landgericht. Das Verfahren hat eine weitreichende Bedeutung. An einem der späteren Verhandlungstage fragte mich der Verteidiger, ob ich der Kammer und somit der Verteidigung meine handschriftlichen Notizen beziehungsweise Untersuchungsunterlagen zur Verfügung stellen könnte. Es gebe nämlich ein Urteil, dass unterstütze, dass man gegen einen Gutachter, der diese nicht zur Verfügung stellt, einen Befangenheitsantrag stellen kann. Die Verteidigung hätte ohne diese Unterlagen keine Möglichkeit, sich von einem gründlichen und methodisch richtigen Vorgehen des Gutachters zu überzeugen. Die Zivilprozessordnung verpflichtet den Sachverständigen zu folgendem: § 407a ZPO: “Weitere Pflichten des Sachverständigen”  führt unter Punkt 4 auf:

(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

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Therapieunterbringungsgesetz: Ein Etikettenschwindel

Bericht von NRW Aktuell über die Einrichtung zum Therapieunterbringungsgesetz bei Oberhausen

Da habe ich mich gerade gefreut, dass Gustl Mollath frei gelassen wurde (und er hat bislang ja offenbar noch niemandem etwas angetan, also akut gefährlich ist er in Freiheit offenbar schon mal nicht…), da kommt die Psychiatrie schon wieder auf andere Weise ins Zwielicht.

Der Bundestag hatte 2009 das Therapieunterbringungsgesetz erlassen. Dieses ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der entschieden hatte, dass eine Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend verhängt werden darf. Es bezieht sich dabei eher auf ein juristisches Detail. Wenn im Urteil bereits festgestellt wird, dass im Anschluss an die Strafhaft eine Sicherungsverwahrung zu prüfen sei, dann ist das rechtens. Bei einigen Straftätern in der Vergangenheit wurde das aber im Urteil nicht angesprochen und dann später, also nachträglich, angeordnet. Diese Nachträglichkeit wurde als „Strafe ohne Gesetz“ gerügt. Juristisch ist das korrekt, in den Konsequenzen aber bedenklich.

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Lieber Rettungsdienst: Alles richtig gemacht!

Die Ehefrau des 85 jährigen, seit längerer Zeit an einer ausgeprägten Demenz leidenden Patienten hatte den Rettungsdienst gerufen, weil es zu Hause einfach nicht mehr ging. Der Patient war immer unruhiger, getriebener und auch aversiver geworden, er aß nicht mehr richtig und war mit Worten kaum noch erreichbar. Eine Aufnahme ins Krankenhaus war erforderlich. Die Jungs vom Rettungsdienst kamen, hörten sich die Geschichte in Ruhe an und erklärten, dass sie den Patienten natürlich ins Krankenhaus fahren würden. Und fragten dann, ob vieleicht eine Vorsorgevollmacht vorliege. Die braucht man nämlich, um die Behandlung im Krankenhaus auf einer geschützten Station rechtlich abzusichern, wenn eine Freiwilligkeitserklärung aufgrund der Demenz nicht mehr möglich ist. Die Alternative wäre in NRW eine Zwangsumterbringung nach dem PsychKG, eine Maßnahme, auf die man eben gerade verzichten kann, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt.
Ja, sagte die Ehefrau, eine Vorsorgevollmacht gebe es, sie finde sie jetzt nur gerade nicht.

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Erster Geburtstag

Heute feiert dieser blog seinen ersten Geburtstag. Happy birthday!
Vor genau einem Jahr erschien der erste post hier; inhaltlich ging es darum, dass ich wohl mal „Hello World!“ posten wollte und das auch getan habe. Inzwischen habe ich über 140 posts mit hoffentlich etwas mehr Inhalt geschrieben und es ist weiterhin fun.
Bedanken möchte ich mich einmal mehr bei pharmama, Chirurgenwelpe und medizynicus, durch deren frühe links viele Leser auf den blog aufmerksam geworden sind sowie die anderen Medizinblogs, die mir die Ehre eingeräumt haben, mich in ihre blogroll aufzunehmen. Google lenkt täglich verblüffende Mengen an clicks weiter, was mich wirklich freut und motiviert.
Am meisten aber freuen mich die vielen regelmäßigen Leser unter Euch, die mir mit Kommentaren, Gefällt mir´s und allen anderen Rückmeldungen zeigen, dass ein bestimmter post ihnen etwas gebracht hat: Spaß, Bestätigung, Information oder Anregung.
Ich freue mich auf’s nächste Jahr mit Euch,
Euer psychiatrietogo

Der BGH stellt klar: Fixierungen im Wohnheim bedürfen auch bei gegebener Vorsorgevollmacht einer richterlichen Anhörung

Der BGH entschied unlängst folgenden Fall: Eine Patientin hatte zu Zeiten geistiger Klarheit eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn und ihre Tochter erteilt, in der sie den beiden umfassend genehmigte, im Falle einer geistigen Erkrankung sie zu vertreten und für sie zu entscheiden, auch in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen. Nachdem sie eine Demenz entwickelte, zeigte sie im Wohnheim eine hohe Umtriebigkeit und brach sich aufgrund dieser Unruhe auch den Kiefer. Der Sohn ordnete dann im Einvernehmen mit dem Pflegeheim eine Sicherung in der Nacht mit Bettgittern und am Tage bei Bedarf die Sicherung am Stuhl mittels eines Beckengurtes an. Das Betreuungsgericht führte eine Anhörung durch, bestätigte die Genehmigung und befristete sie. Gegen die Befristung legte der Sohn Berufung ein, auch weil jede gerichtliche Überprüfung Geld koste. Er argumentierte, dass seine Mutter in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes genau das gewollt habe und es keiner gerichtlichen Überprüfung mehr bedürfe.

In der höchsten Instanz bestätigte der BGH nun (Az. XII ZB 24/12), dass jede freiheitsentziehende Maßnahme immer richterlich überprüft werden muss, denn

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Das BGH Urteil zur Zwangsmedikation unter BtG ist richtig. Aber es braucht eine Übergangsregelung.

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit diesem Urteil gesprochen, dass Zwangsmedikationen auf der Rechtsgrundlage des aktuellen Betreuungsrechtes gegenwärtig nicht möglich sind. Die Anforderungen, die für einen so erheblichen Eingriff in die Menschenwürde, wie sie eine Zwangsmedikation darstellt, an die gesetzliche Grundlage gestellt werden müssen, erfülle das Betreuungsrecht gegenwärtig nicht.

Der Bundesgerichtshof hat Recht. Eine Zwangsmedikation ist ein erheblicher Eingriff in die Würde des Menschen. Das aktuelle Betreuungsrecht regelt diesen Eingriff, seine Voraussetzungen und Kontrollen, nicht ausreichend explizit.

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Maßregel vor oder nach oder statt Strafe oder was?

Wenn ein Gericht bei reduzierter Schuldfähigkeit sowohl eine Unterbringung in einer Therapieeinrichtung anordnet als auch eine Freiheitsstrafe im Gefängnis, stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Reihenfolge diese abzuleisten sind.

§67 StGB regelt die Reihenfolge der Vollstreckung: In der Regel wird zuerst die Maßregel, also die Behandlung in der Forensischen Klinik vollstreckt. Nach Gesundung wird dann die Haftstrafe im Anschluß verbüßt. Man kann sich vorstellen, welche demotivierende Kraft von dem Gedanken ausgeht, nach der Unterbringung in der Forensik, wenn die ersten Lockerungen vielleicht schon gut funktioniert haben, noch mal eine Knaststrafe absitzen zu müssen. Aus diesem Grunde erlaubt Absatz 2 des §67 eine Umkehrung der Reihenfolge des Vollzuges, wenn dies dem Zweck der Maßregel dienlich ist. Insbesondere bei Unterbringungen aufgrund einer Sucht zur Entziehung soll das Gericht sogar den Vollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel anordnen. Diese Regel kann auch für einen Teil der Freiheitsstrafe getroffen werden oder nachträglich entschieden werden. Die Maßregel kann auf die Strafe angerechnet werden, aber nur bis zu zwei Dritteln der Strafzeit (aber der Rest kann ja bei guter Prognose zur Bewährung erlassen werden).

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Ist Breivik fanatisch oder psychotisch?

Die Taten könnten nicht schrecklicher sein. Sie könnten nicht sinnloser sein. Und der Wunsch nach einer gerechten Strafe könnte nicht größer sein. Andreas Breivik hat mit seinen rechtsterroristischen Anschlägen sehr viel Leid verursacht. Seine krude Gedankenwelt stellt er im Internet dar, sein 1518 seitiges Manifest kann man zum Beispiel hier nachlesen. Ich habe es nicht zu wesentlichen Teilen gelesen, nur einen Eindruck von der kruden Gedankenwelt gewonnen, es ist nur mühsam lesbar.
Damit das Gericht nun ein gerechtes Urteil fällen kann, muss es beurteilen, ob Breivik gesund und schuldfähig ist, oder ob er krank und für seine Taten schuldunfähig ist. Rechtsphilosophisch könnte es kaum einen größeren Unterschied geben. In der Konsequenz allerdings wird der Unterschied weniger erheblich sein.
Im Fall „Schuldfähig“, wird er die norwegische Höchststrafe für Mord von 21 Jahren erhalten mit anschließender Sicherungsverwahrung. Also voraussichtlich bis an sein Lebensende in einem gut gesicherten Gefängnis bleiben.
Im Fall „Schuldunfähig“, kommt er in eine gut gesicherte forensische Klinik, wird alle paar Jahre begutachtet, und wird voraussichtlich ebenfalls zeitlebens nicht mehr herauskommen.
Und nun der Auftritt der Forensischen Psychiatrie. Im ersten Gutachten Ende November 2011 wurde er für psychotisch während der Tat, psychotisch bei der ausführlichen Untersuchung und in der Konsequenz für schuldunfähig erklärt. Die Öffentlichkeit war wenig begeistert. Im zweiten Gutachten, das der Öffentlichkeit am Dienstag vorgestellt wurde, wurde er als narzistisch diagnostiziert, aber nicht psychotisch. Also schuldfähig. Breivik selbst gefällt dieses Gutachten. Und viele empfinden es als angemessener.
Die Grenze zwischen fanatisch, aber schuldfähig auf der einen Seite und wahnhaft überzeugt, psychotisch und nicht schuldfähig auf der anderen Seite ist im Falle Breivik sicherlich schwer zu ziehen. Ich persönlich würde mich wohler fühlen, wenn die Einschätzung fanatisch und schuldfähig stimmen würde. Ich weiß es aber nicht, vielleicht ist er wirklich psychotisch, dann müßte er auch so beurteilt und behandelt werden.
Was aber unausweichlich kommen wird ist, dass das Ansehen der forensischen Psychiatrie einen Knick erhalten wird. In so einer extrem wichtigen Frage so komplett gegenteilige Gutachten zu erhalten macht nicht den Eindruck, dass die Urteilsbildung auf reproduzierbaren, untersucherunabhängigen Erkenntniswegen beruht und das sich die abschließende Einschätzung allein auf die gewonnenen Erkenntnisse stützt. Es zeigt vielmehr, dass es Fälle gibt, in denen abgewogen und normativ entschieden werden muss, ob eine bestimmte Gedankenwelt nun als krank oder lediglich fanatisch einzuordnen ist. Der Fall Breivik ist nun einmal leider so ein Fall. Und das Gericht hat die schwere Aufgabe, diese Entscheidung am Ende der Hauptverhandlung zu treffen.
In der öffentlichen Meinung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit das Bild hängen bleiben, dass ein forensisches Gutachten ja viel sagen kann. Aber wenn es nicht erwünscht ist, kann man auch ein neues Gutachten anfordern, das dann das genaue Gegenteil schreibt. Im Fall Breivik ist es so gewesen.
Hoffentlich bleibt in der öffentlichen Meinung auch die Erkenntnis zurück, dass das Gericht eine Abwägung der unterschiedlichen Einschätzungen und Wertungen durchführt. Und das dieser normative Vorgang auch richtigerweise bei den Richterinnen und Richtern liegt, die das Urteil sprechen werden. Es wird eine schwierige Abwägung werden.