Es ist ja ziemlich selten, dass Richter bloggen. Zwar sollten Richter nichts über eigene laufende Verfahren öffentlich ausbreiten, aber grundsätzliche Rechtserklärungen sind natürlich erlaubt, und die dürfen sich gerne auch auf aktuelle Urteile beziehen. Neben dem ohnehin sehr verfolgenswerten Lawblog von Udo Vetter, von dem ich auch den Hinweis auf Schwurgericht.info habe, ist dies nun der zweite wirklich interessante juristische Blog. Bei beiden freue ich mich über jeden neuen Post…
Der aktuelle Post auf Schwurgericht.info zur Frage: Was bedeutet eigentlich die Formulierung „In feindlicher Willensrichtung“ im Mordparagrafen ist schon interessant genug, aber um ehrlich zu sein darf ich euch empfehlen, auch die vergangenen Posts alle zu lesen. Nicht nur, wenn ihr später forensisch-psychiatrische Gutachter werden wollt…
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 zu den gesetzlichen Regelungen von Fixierungen in der Psychiatrie Stellung genommen. Konkret hatten zwei Kläger aus Baden-Württemberg und Bayern geklagt, die per PsychKG untergebracht waren, und im diesem Rahmen über mehrere Stunden fixiert worden sind, ohne dass diese Fixierungen getrennt von der Unterbringung nach PsychKG gerichtlich angeordnet worden waren. Hintergrund dieser Klagen war sicherlich, dass einige Bundesländer, wie NRW, bezüglich längerer Fixierungen in ihren modernisierten PsychKG-Gesetzen schon einen Richtervorbehalt festgelegt haben, die Länder Bayern und Baden-Württemberg aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht sprach nun die Auflage aus, das jeweilige PsychKG zu ändern und einen Richtervorbehalt einzusetzen.
Richtervorbehalt längerdauernder Fixierungen bei bestehender PsychKG Unterbringung
In der letzten Zeit hätte ich wirklich Bedarf gehabt, eine:n Stationsjurist:in einzustellen.
Das Berufsbild des psychiatrischen Stationsjuristen gibt es zwar heute noch nicht, es fielen aber sicher folgende in jeder psychiatrischen Klinik regelmäßig anfallende Tätigkeiten in seinen Aufgabenbereich:
MDK-Prüfungen
Anträge auf PsychKG oder BtG-Unterbringungen
Anträge auf Zwangsmaßnahmen nach PsychKG oder BtG
Beteiligung bei juristisch unklaren Fragen im Bereich der Abrechnung
Widersprüche gegen Kostenträgerentscheidungen
Einleitung von Berufungsverfahren bei fragwürdigen erstinstanzlichen Entscheidungen
Klärung von Rechtsfragen im Stationalltag
und viele andere mehr…
Die Psychiatrie ist ein besonders sensibler Bereich, und es ist völlig in Ordnung, dass insbesondere Maßnahmen, die die Freiheit eines Patienten einschränken, im hellstmöglichen Licht des Gesetzes und unter engmaschiger richterlicher Kontrolle erfolgen. Dagegen spreche ich mich hier nicht aus, das finde ich richtig so.
Aber in der Summe aller Tätigkeiten, die insbesondere auf einer geschützten psychiatrischen Station anfallen, sind so viele Sachen zu tun, für die man am besten Jurist wäre, dass man wirklich bald neben dem Stationsapotheker einen Stationsjuristen beschäftigen könnte.
Bis dahin übernehmen wir Ärzte diese Aufgabe. Vielleicht wird ja bald wenigstens mal ein Kurs zum Medizinrecht ins Medizin-Studium aufgenommen. Ich schreibe mich schon mal ein…
Das gegenwärtig diskutierte überarbeitete PsychKG in Bayern ist wirklich eine Katastrophe. Es ist offenkundig im Geiste des Maßregelvollzugsgesetzes geschrieben, ein wenig eingefärbt durch Ideen aus dem Justizvollzugsgesetz und der Sicherungsverwahrung. Der Gedanke, ein nicht-anonymes Register zu schaffen, in dem Patienten, die eine Behandlung ihrer Erkrankung auf der Rechtsgrundlage des PsychKGs erhalten haben, ist völlig absurd.
Die Fachgesellschaft der Psychiatrie, die DGPPN hat zusammen mit dem Verband Leitender Ärztinnen und Ärzte der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie (BDK) dankenswerterweise den Gesetzesentwurf sehr vollständig durchgearbeitet, Fehler beschrieben und sinnvolle Alternativen vorgeschlagen. Ich verlinke hier diese Stellungnahme, der ich mich voll und ganz anschließe.
Wer in NRW in der Psychiatrie tätig ist, verfolgt sicher mit größtem Interesse die Reform des Psych KG´ NRW. Dieses regelt, unter welchen Umständen und nach welchen Modalitäten Zwangsunterbringungen bei akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung durchgeführt werden. Die Ausgestaltung dieses Gesetzes hat erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Patientengruppe und auf die Behandlungsrealität auf den geschützten psychiatrischen Stationen in NRW. Nach einer langen, mehrstufigen Diskussion unter Einbezug aller betroffenen Interessenvertreter, namentlich der Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen, der Angehörigenvertreter und auch der psychiatrischen Fachgesellschaften legt das Gesundheitsministerium NRW (MGEPA) nun folgenden Vorschlag für die Neuformulierung des PsychKG´s NRW vor:
Der Gesetzgeber hat die schon lange besprochene Verbesserung des §63 nun beschlossen. Im Kern geht es bei den Veränderungen darum, dass die Maßregel nach § 63 nun in der Regel nicht mehr wegen Straftaten mit weniger schlimmen Auswirkungen verhängt werden soll, dass die Fortdauer regelmäßiger überprüft werden soll, und das die Unterbringung in der Regel nach 6 Jahren auslaufen soll. Es sind weiterhin auch Unterbringungen über 10 Jahre oder ohne festgelegtes Ende möglich, deren Verhältnismäßigkeit muss aber sehr viel besser geprüft und begründet werden.
Ich finde diese Neuerungen wirklich sehr sehr hilfreich und richtig, die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung ist hierdurch in Zukunft sicherlich eher erreichbar als nach dem früheren Gesetz. Gleichzeitig läßt die Novellierung aber auch Raum, Patienten, von denen auch nach 6 Jahren noch eine erhebliche Gefahr ausgeht, auch länger in Behandlung zu lassen.
Die Änderungen sind hier vom Justizministerium genau beschrieben, jeder, der damit zu tun hat, sollte diese Zusammenfassung unbedingt lesen.
In den letzten Jahren wurde viel Aufklärungsarbeit geleistet, Menschen zu ermutigen, Vorsorgevollmachten bzw. Patientenverfügungen zu erstellen. Es gibt verschiedene Vordrucke, Formulierungsvorschläge und Ratgeber hierzu; eine sehr gute Informationsquelle ist das Bundesgesundheitsministerium auf dieser Seite.
Die Patientenverfügung soll sicherstellen, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird, wenn dieser ihn nicht mehr selber äußern kann, ohne dass hierfür zuvor ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt worden ist.
Experten hatten schon seit vielen Jahren darauf hingewiesen, dass die Unterbringung im Maßregelvollzug mit einem sehr viel höheren Risiko einhergeht, unverhältnismäßig lang zu werden, als die Unterbringung in einem normalen Gefängnis. Die Unterbringung im Gefängnis wird immer mit einer zeitlichen Frist verhängt, also zum Beispiel zwei Jahre und drei Monate. Spätestens dann kommt der Gefangene frei. Es gibt wenige Ausnahmen (lebenslange Haft, Sicherungsverwahrung), und es gibt Möglichkeiten, früher entlassen zu werden (Zwei-Drittel-Regelung, Halbstrafe). Aber insgesamt ist die Sache berechenbar und aufgrund des Urteils gibt es eine klare Verknüpfung der Schwere der Tat und der Dauer der Freiheitsstrafe.
Stets größte Freude löst es im Gericht aus, wenn in der Akte ein Atemalkoholgehalt oder ein Blutalkoholgehalt in mg/dl oder in g/L angegeben wird, und einer der Prozessbeteiligten das mit dem „Promillewert“ gleichsetzt. Das ist nämlich leider nicht der Fall, und die überzeugende Umrechnung obliegt dann dem Sachverständigen. Ich habe mal versucht, alle möglichen Fallstricke zusammenzutragen:
1. „Umrechnung“ Atemalkoholkonzentration in Blutalkoholkonzentration
Es macht einen großen Unterschied, ob ich den Alkoholgehalt in der Atemluft beschreibe oder den Alkoholgehalt im Blut. Man kann den Alkoholgehalt in der Atemluft eigentlich nicht nach einer Formel in den Alkoholgehalt im Blut umrechnen. Hier werden schließlich nicht einfach Einheiten umgerechnet, sondern es handelt sich um zwei biologisch zwar zusammenhängende, aber nicht gleiche biologische Zustände. Ihr müsst euch das so vorstellen: Im Körper des Probanden, hauptsächlich im Blut, ist Alkohol gelöst. Ein kleiner Teil dieses Alkoholes verdunstet innerhalb der Lunge in den Luftraum der Lunge. Ein Teil davon wird ausgeatmet. Die Alkoholkonzentration in dieser Ausatemluft gibt natürlich einen Hinweis darauf, wieviel Alkohol im Blut des Probanden gelöst ist. Die beiden Werte korrellieren unter standardisierten Bedingungen auch über bestimmte Strecken ganz gut. Aber weder hängen sie linear zusammen noch sind sie unabhängig von bestimmten Faktoren wie Lungenkrankheiten, Dauer und Geschwindigkeit des Trinkens und anderen. Der Blutalkohol geht kurz nach dem Trinken in einer anderen Geschwindigkeit in die Atemluft über, als eine halbe Stunde nach dem letzten Schluck. Man kann die Werte also nicht umrechnen, sondern nur aus dem einen Wert eine Schätzung auf den anderen Wert ableiten. Der Gesetzgeber hat aber hier in seiner großen Weitsicht eine Vereinfachung in die Welt gestellt, die der Realität recht nah kommt:
Eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/L wird juristisch gewertet wie eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ (g/Kg).
Wer die biologischen Details nachlesen will, kann das zum Beispiel hier tun.
Es steigert die Verwirrung, dass die normalen Atemalkoholtestgeräte, die einem der Schutzmann am Straßenrand durchs Fenster reicht, zwar die Atemalkoholkonzentration messen. Sie zeigen aber je nach Einstellung am Gerät entweder die tatsächliche Atemalkoholkonzentration (AAK) in mg/L oder den nach dieser Formel hochgerechneten Blutalkoholspiegel in Promille an. In der Gerichtsakte findet sich normalerweise der Wert in mg/L.
2. Umrechnung der Blutalkoholkonzentration von g/L in Promille
Blut ist nicht gleich Blut. Man kann den Alkoholgehalt im Vollblut, im Serum oder im Plasma messen.
Und es gibt verschiedene Einheiten, in denen man die Alkoholkonzentration angeben kann. Traditionell und bekannt sind die Promille, die sich auf den Gewichtsanteil des Alkohols in Gramm Alkohol pro Kg Blut beziehen. Dann gibt es die SI-Einheiten, namentlich g/l. Hier wird der Alkoholanteil in Gramm Alkohol pro Liter Blut angegeben. Nun wiegt ein Liter Blut nicht genau 1 Kg; dann wäre alles etwas einfacher. Aber Blut ist etwas schwerer als Wasser. Blut hat ein spezifisches Gewicht von 1.057 g/cm³. Daher wiegt ein Liter Vollblut etwa 1057 Gramm = 1,057 Kg.
Zum Umrechnen gelten laut Wikipedia daher folgende Faustformeln:
BAK (‰) = Ethanol im Vollblut (g/L)/1,057
BAK (‰) = Ethanol im Serum oder Plasma (g/L)/1,2312
Diese Formeln kann man natürlich auch so umstellen, dass die SI-Einheiten vorne stehen:
Ethanol im Vollblut (g/L) = BAK (‰)*1,057
Ethanol im Serum oder Plasma (g/L) = BAK (‰) * 1,2312
Schön. Versuchen wir eine Tabelle. Dabei bedeuten:
Atemalkoholkonz.: Atemalkoholkonzentration des Alkohols in der Atemluft in mg Alkohol pro Liter Luft (mg/L).
Blutalkoholkonz.: Blutalkoholkonzentration des Alkohols im Vollblut in Gramm Alkohol pro Liter Vollblut (g/L).
Blutalkoholkonzentration in ‰: Konzentration des Alkohols im Vollblut als Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut.
Fett formatiert ist jeweils der Wert, von dem ausgegangen wird. Handelt es sich um eine Umwandlung von Atemalkoholkonzentration in Blutalkoholkonzentration, ist dies ja eine Schätzung. Die resultierenden Werte sind daher mit „ungefähr“ gekennzeichnet. Handelt es sich um die Umwandlung der Blutalkoholkonzentration von einer Einheit in die andere, ist dies eine Umrechnung, es resultiert daher kein „ungefähr“.
Atemalkoholkonz. in mg/L
Blutalkoholkonz. in g/L
Blutalkoholkonz. in ‰ (g/Kg)
1mg/L
ungefähr 2,144 g/L
ungefähr 2 ‰
ungefähr 0,473 mg/L
1 g/L
0,946 ‰
ungefähr 0,5 mg/L
1,057 g/L
1 ‰
Merke:
Es gibt einen großen Fallstrick: Wenn in der Gerichtsakte ein Atemalkoholwert von 1 mg/L steht, dann ist der Patient aber mit 2 ‰ Blutalkoholgehalt doppelt so betrunken, wie man zunächst denkt… Also x mg/L Atemalkoholkonzentration = 2*x Promille Blutalkoholkonzentration. Oder x mg/L AAK = 2*x BAK in ‰
Der Unterschied zwischen den beiden Maßen für den Alkoholgehalt im Blut, nämlich g/kg (Promille) oder g/L ist mit seinem Umrechnungsfaktor von 1,06 eher akademischer Natur. Den muss man hauptsächlich verstanden haben, um ihn nicht mit dem Umrechnungsfaktor von 2 beim Umrechnen Atemalkoholkonzentration nach Blutalkoholkonzentration (AAK->BAK) zu verwechseln.
Ich hoffe, ich habe alle Unklarheiten beseitigt und keinen Fehler gemacht. Wenn mir doch einer unterlaufen ist: Ich übernehme mal keine Verantwortung für dessen Folgen und bitte herzlich um Korrektur!
Es hat hier in Deutschland ja eine gründliche Diskussion gegeben, ob die „Pille danach“ nur von einem Arzt verschrieben werden darf, oder wie in den meisten Ländern auch unter bestimmten Einschränkungen und nach sorgfältiger Beratung durch einen Apotheker – oder eine Apothekerin – direkt abgegeben werden darf. Viel Bewegung ist in die Diskussion gekommen, als öffentlich herausgearbeitet wurde, dass sowohl Levonorgestrel als auch Ulipristalacetat keinen sehr frühzeitigen Schwangerschaftsabbruch bewirken, also weder für die Religionsgemeinschaften noch für den Gesetzgeber als aktive Beendigung einer bereits eingetretenen Schwangerschaft zu werten sind.
Tatsächlich verschieben sie den Eisprung und sind so als „Notfallkontrazeptivum“, also als spät gewähltes Verhütungsmittel zu verstehen. Durch das Verschieben des Eisprunges um einige Tage nach hinten verhindern sie das Eintreten einer Befruchtung und damit das Entstehen einer Schwangerschaft. In den Fällen, in denen eine Befruchtung schon eingetreten ist, sind beide Präparate wirkungslos und schaden der bereits eingetretenen Schwangerschaft nicht. Sie fallen damit juristisch und moralisch beide in die gleiche Kategorie wie die normale „Pille“, also die normale hormonelle Kontrazeption, nur dass diese schon vor dem Geschlechtsverkehr genommen wird. Natürlich sind die Dosierungen und die Nebenwirkungen der „Pille danach“ wesentlich höher, und es versteht sich von selbst, dass dies kein regulärer Verhütungsweg sein soll.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Patient, der einen im Krankenhaus angestellten Arzt wegen eines möglichen Behandlungsfehlers verklagt, kein Anrecht darauf hat, die Privatadresse des verklagten Arztes zu erfahren (Kurzmittelung hier: (Az.: VI ZR 137/14)).
Im in der Rede stehenden Prozeß hatte ein Patient eine Klage zunächst nicht zustellen können, da er den Namen des Arztes nicht richtig angegeben hatte. Er hatte die Klage an die Anschrift der Klinik geschickt. Nach der Korrektur des Namens war die Klage – erneut an die Adresse der Klinik gerichtet – dann erfolgreich zugestellt worden. Dennoch verlangte der Kläger die Bekanntgabe der Privatadresse des Arztes. Das beteiligte Amtsgericht wies dies in erster Instanz ab. Das Landgericht gab der Klage in der zweiten Instanz statt, unter der Argumentation, das spezielle Arzt/Patient-Verhältnis lasse sich nicht mit dieser Form der Anonymität vereinbaren. Nun hat der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof – in seiner immer wieder unter Beweis gestellten Weisheit – entschieden, dass eine Zustellung an die Klinik ausreichend sei und die Privatadresse des Arztes nicht herausgegeben werden muss.
Rechtfertigender Notstand: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.